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Wenn kein Datenschutzbeauftragten benannt werden muss: Ist man dann vom Datenschutz befreit?

Definitiv nein! Es herrscht zuweilen noch der Trugschluss, dass mit dem Wegfall der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch die Pflicht zum Datenschutz generell entfällt. Selbst wenn ein Betrieb keinen Datenschutzbeauftragten benennen muss (z.B. aufgrund der geringen Zahl an Mitarbeitern, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind), ist er dennoch zu allen Datenschutzmaßnahmen verpflichtet, die in der DSGVO verankert sind - orientiert an den Gegebenheiten im Betrieb.

Auch wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss, sollte ein Betrieb trotzdem darüber nachdenken, auf freiwilliger Basis einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Damit wäre gewährleistet, dass alle vorgeschriebenen Datenschutzmaßnahmen mit dem entsprechenden Fachwissen in Angriff genommen werden können. Wer im Betrieb sollte diese Aufgabe sonst übernehmen?


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