Muss ein Datenschutzbeauftragter offiziell benannt werden?
Ja, das Unternehmen muss den Datenschutzbeauftragten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. dem Landesbeauftragten für Datenschutz im Bundeslandes des Unternehmenssitzes) benennen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen (z.B. auf der Website des Unternehmens). (Art. 37 Abs. 7 DSGVO)<<Zurück zur Übersicht
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